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§ 4 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

III. – Organisation

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 4 RdfunkG

(1) 1Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant.

2Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat können Ausschüsse bilden.

(2) Die Organisationsstrukturen des Hessischen Rundfunks und die Zusammensetzung seiner Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.

(3) 1Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. 2Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat ist auf drei Amtszeiten, im Verwaltungsrat auf zwei Amtszeiten und in beiden Organen zusammen auf insgesamt drei Amtszeiten begrenzt. 3Die am 22. Oktober 2016 laufenden Amtszeiten des Rundfunkrats und der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten als erste Amtszeit im Sinne des Satzes 2.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).

(5) 1Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem Hessischen Rundfunk für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. 2Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.

(6) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,

  2. 2.

    Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,

  3. 3.

    hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,

  4. 4.

    Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

  5. 5.

    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

  6. 6.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

2Satz 1 gilt nicht für die oder den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter der Landesregierung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Landtagsabgeordneten und die nach § 11 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(7) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:

  1. 1.

    Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Hessischen Rundfunks,

  2. 2.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), stehen,

  3. 3.

    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderenöffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)stehen,

  4. 4.

    Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,

  5. 5.

    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits-oder Dienstverhältnis stehen.

2§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(8) 1Der in Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Diese Frist gilt nicht für den in Abs. 6 Satz 2 genannten Personenkreis.

(9) 1In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. 2Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Rundfunkratsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz, Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertretung darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihrer Stellvertretungen.

(10) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten. 2Das Nähere regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung. 3Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.