§ 3a RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
II. – Auftrag
§ 3a RdfunkG
(1) Reklamesendungen im Hörfunk können bis zu 128 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt dauern.
(2) § 39 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.