Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

II. – Auftrag

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 3 RdfunkG

Die folgenden Grundsätze sind für die Darbietungen verbindlich:

  1. 1.

    1Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. 2Er wird in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.

  2. 2.

    Die Darbietungen sollen Nachrichten und Kommentare, Unterhaltung, Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln und dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen.

  3. 3.

    1Die Darbietungen dürfen nicht gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder das sittliche und religiöse Gefühl verletzen. 2Sendungen, die Vorurteile oder Herabsetzungen wegen der Nationalität, Rasse, Farbe, Religion oder Weltanschauung eines Einzelnen oder einer Gruppe enthalten, sind nicht gestattet.

  4. 4.

    1Die Berichterstattung muss wahrheitsgetreu und sachlich sein. 2Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich voneinander zu trennen. 3Zweifel an der Richtigkeit sind auszudrücken. 4Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden.

  5. 5.

    1Die Landesregierung hat das Recht, Gesetze, Verordnungen und andere wichtige Mitteilungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. 2Hierfür ist ihr angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

  6. 6.

    1Während des Wahlkampfes ist lediglich den politischen Parteien, die in allen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht haben, Sendezeit zu gewähren. 2Die Sendezeit muss gleichlang und gleichwertig sein.

  7. 7.

    1Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen, insbesondere auch Vertretern von Organisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. 2Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aussprache haben nur die in Ziffer 6 bezeichneten politischen Parteien, die über das ganze Land verbreiteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, sowie die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des Landes.

  8. 8.

    Im Rundfunk angegriffenen Dienststellen oder Persönlichkeiten der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Lebens ist zur Abwehr gleichwertige Sendezeit zu gewähren.

  9. 9.

    1Eine unwahre Behauptung ist auf Verlangen einer beteiligten Behörde oder Privatperson zu berichtigen. 2§ 9 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist sinngemäß anzuwenden.

  10. 10.

    Reklamesendungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats.