§ 21 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
VI. – Rechtsaufsicht, Schlussbestimmungen
§ 21 RdfunkG
Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats sollen nach Ablauf von zwei Amtszeiten des Rundfunkrats überprüft werden.