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§ 19 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

V. – Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 19 RdfunkG

(1) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt wird vom Hessischen Rechnungshof geprüft. 2§ 37 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.

(2) 1Der Hessische Rechnungshof nimmt auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung oder falls er selbst es für erforderlich hält auch zur zukünftigen finanziellen Entwicklung und zu sonstigen Fragen Stellung, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des Hessischen Rundfunks von Bedeutung sind. 2Seiner Äußerung ist eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten beizufügen.

(3) 1Der Hessische Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof vorsieht. 2Der Hessische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen. 3Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.