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§ 16 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

3. – Die Intendantin oder der Intendant

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 16 RdfunkG

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf bis neun Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) 1Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. a)
    zur Einstellung und Entlassung der Betriebsdirektorin oder des Betriebsdirektors,
  2. b)
    zu sonstigen Rechtshandlungen, für die die Satzung über die betriebliche Ordnung die Zustimmung des Verwaltungsrats vorsieht.

(3) 1Die Intendantin oder der Intendant leitet und verwaltet den Hessischen Rundfunk. 2Sie oder er gestaltet das Programm in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

(4) 1Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrats teil, es sei denn, dass ihre oder seine persönlichen Angelegenheiten behandelt werden; sie oder er hat kein Stimmrecht. 2Die Intendantin oder der Intendant kann zur Unterstützung Bedienstete der Anstalt oder Sachverständige zuziehen.

(5) 1Die Anstalt kann jederzeit auf die Dienste der Intendantin oder des Intendanten verzichten, mit der Wirkung, dass sie oder er damit aus dieser Stellung ausscheidet. 2Für einen solchen Verzicht bedarf es des von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder übereinstimmend gefassten Beschlusses des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. 3Über den Antrag, einen solchen Verzicht auszusprechen, kann im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat erst nach Ablauf eines Monats, nachdem er der Intendantin oder dem Intendanten zur Kenntnis gebracht ist, beschlossen werden. 4Der Intendantin oder dem Intendanten sind im Falle des Verzichts die vertragsmäßigen Bezüge weiter zu gewähren, so, als ob der Verzicht nicht erklärt worden wäre.

(6) Die Intendantin oder der Intendant kann entlassen werden mit der Wirkung, dass sie ihre oder er seine vertragsmäßigen Ansprüche mit der Entlassung verliert

  1. a)
    durch übereinstimmenden Beschluss des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, der im Rundfunkrat eine Mehrheit von zwei Dritteln und im Verwaltungsrat der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder bedarf und zur Voraussetzung hat, dass ein von der Intendantin oder vom Intendanten verschuldeter wichtiger Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliegt;
  2. b)
    durch die Entscheidung eines Schiedsgerichts, bestehend aus einer oder einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu benennenden Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von den Antragstellern und der Intendantin oder dem Intendanten benannt werden und von denen mindestens je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter sein muss; die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bestellung des Schiedsgerichts, auch für den Fall, dass sich die Benennung der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter verzögert, und das Verfahren vor dem Schiedsgericht zu regeln.

(7) 1Der Antrag auf eine Entscheidung nach Abs. 6 Buchst. b kann nur von mindestens sechs Mitgliedern des Rundfunkrats gestellt und nur darauf gestützt werden, dass die Intendantin oder der Intendant vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vorgaben der §§ 2 und 3 gröblich oder wiederholt verletzt habe. 2Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Antragsteller vorher die Intendantin oder den Intendanten unter Beschreibung des Vorkommnisses, das sie zu diesem Hinweis veranlasst, darauf hingewiesen haben, dass sie im Falle eines erneuten Verstoßes gegen die Vorgaben der §§ 2 und 3 beim Schiedsgericht einen Antrag auf Entlassung stellen werden.

(8) Auch im Fall des Abs. 6 Buchst. a entscheidet, wenn die Intendantin oder der Intendant die Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats nicht anerkennt, das Schiedsgericht, das von der Intendantin oder dem Intendanten binnen zwei Wochen, nachdem ihr oder ihm die Beschlüsse zugestellt sind, angerufen werden muss.