Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

2. – Verwaltungsrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 15 RdfunkG

(1) 1Der Verwaltungsrat erfüllt die Obliegenheiten, die in § 16 Abs. 2 Satz 2 näher bezeichnet sind. 2Außerdem obliegt dem Verwaltungsrat:

  1. 1.

    den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    den Hessischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu vertreten,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellten Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu prüfen und dem Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme vorzulegen,

  4. 4.

    die Geschäftsführung des Hessischen Rundfunks zu überwachen,

  5. 5.

    die genehmigte Jahresrechnung zu veröffentlichen,

  6. 6.

    Vorschläge über die Verwendung der Betriebsüberschüsse zu machen,

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 40 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages wahrzunehmen sowie die Berichte nach § 42 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages und die Prüfungsergebnisse nach § 43 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages entgegenzunehmen.

(2) 1Der Verwaltungsrat erhält die Niederschriften über die Sitzungen des Rundfunkrats. 2Er kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten Bericht über die Angelegenheiten des Hessischen Rundfunks verlangen, die Geschäftsbücher, Akten und Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. 3Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.