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§ 11 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

2. – Verwaltungsrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 11 RdfunkG

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat, zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt. 3Der Anteil der staatlichen oder staatsnahen Mitglieder nach § 4 Abs. 6 darf ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder nicht übersteigen.

(2) 1Von den vom Rundfunkrat zu wählenden Mitgliedern dürfen höchstens drei Mitglieder dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 genannten Personenkreis angehören. 2Gewählt werden können auch bisherige Rundfunkratsmitglieder. 3Es sollen mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer gewählt werden. 4Sofern die Mindestzahlen nach Satz 3 nicht erreicht sind, soll bei Neuwahlen eine Vertreterin oder ein Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechtes gewählt werden. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn durch eine Neuwahl die Mindestzahlen nach Satz 3 unterschritten würden. 6Satz 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Wiederwahl.

(3) 1In den Wahlvorschlägen für die zwei Mitglieder, die von den Beschäftigten gewählt werden, können nur Beschäftigte des Hessischen Rundfunks benannt werden. 2Die im Hessischen Rundfunk vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen. 3 Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. 4Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst. 5Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.