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§ 10 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 10 RdfunkG

(1) 1Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen. 2Sofern er öffentlich tagt, ist sicherzustellen, dass Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, bei denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden. 3Die Sitzungen seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) 1Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen. 2Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Rundfunkrats- und der Ausschuss-Sitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen des Rundfunkrats an gleicher Stelle zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten des Hessischen Rundfunks zu schützen. 4Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Abs. 1 und 2 regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung.