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§ 16 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RBG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Sofern eine Beschlussfassung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht erfolgen kann, kann das vorsitzführende Mitglied zu einer erneuten Sitzung mit gleicher Tagesordnung einladen, die innerhalb von drei Wochen nach der ersten Sitzung erfolgen muss. In dieser zweiten Sitzung werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

(3) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, die Stellvertretung ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend.

(4) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören.

(6) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Tagesordnungen der Sitzungen, die Anwesenheitslisten, die gefassten Beschlüsse sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen auch eine Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen, technischen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Geschäftsabläufe der Anstalt kennenlernen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.