Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RBG – Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 10 bis 17, 19 und 22 bis 25 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die Organisation das stellvertretende Mitglied, die in der vorangegangenen Amtsperiode das ordentliche Mitglied entsandt hat. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.", "DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.", "Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V." und "Alevitischer Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V." bestimmt.

(4) Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden von dem für Medien zuständigen Ausschuss der Bremischen Bürgerschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter werden in gleicher Weise gewählt beziehungsweise von der gleichen Organisation entsandt wie die jeweiligen ordentlichen Mitglieder.

(6) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern eine Stelle oder Organisation als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt. Wurde ein Mann als ordentliches Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode, in welcher diese Stelle oder Organisation erneut ein ordentliches Mitglied entsendet, eine Frau als ordentliches Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 2 und 3 entfallen bei einer Entsendung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12.

(7) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats mitzuteilen. Eine Person darf dem Rundfunkrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(9) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.