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§ 5 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG NW – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.