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§ 2 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG NW – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder die nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBL 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz der teilweise befreit werden;

  2. 2.

    Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren

    1. a)

      nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

    2. b)

      nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder

    3. c)

      nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

      längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres teilweise von der Beitragspflicht befreit werden und

  3. 3.

    die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.