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§ 8 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RAVG Bln – Leistungen

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente,

  4. 4.

    Erstattung von Beiträgen,

  5. 5.

    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,

  6. 6.

    Kapitalabfindung, insbesondere

    1. a)

      für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch nachfolgende Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt,

    2. b)

      für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.