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§ 7 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RAVG Bln – Beiträge

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks leisten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beiträge, deren Höhe in der Satzung einkommensbezogen bestimmt wird. Ein Mitglied, das der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterliegt und von dieser befreit werden will, hat den Beitrag zu leisten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Selbstständig Tätige zahlen einen Regelpflichtbeitrag von fünf Zehnteln des jeweils geltenden Höchstbeitrages aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, es sei denn, ihr nachgewiesenes Einkommen erreicht die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht; sie können die Herabsetzung des Beitrages auf die Hälfte des Regelpflichtbeitrages auch ohne Einkommensnachweis bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen. Freiwillige Beiträge über den Pflichtbeitrag hinaus sind möglich. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Für eine verspätete Zahlung der Beiträge können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen berechnet werden. Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden auf Grund des von dem Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig.