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§ 2 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG Bln – Mitgliedschaft

(1) Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin wird, wird zugleich Mitglied des Versorgungswerkes. Dies gilt nicht für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft berufsunfähig sind.

(2) Die Satzung regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden

  1. 1.

    bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder

  2. 2.

    im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Berlin erhalten bleibt.