§ 16 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin
Dritter Abschnitt – Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 RAVG Bln – Amtsdauer
Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.