Gesetze

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§ 16 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RAVG Bln – Amtsdauer

Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.