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§ 1 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Das Versorgungswerk

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RAVG Bln – Errichtung, Rechtsstellung und Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin" (Versorgungswerk) mit dem Sitz in Berlin errichtet.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.