Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 6 RAVG – Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Absatz 1 bis 3 und Mitglied des Versorgungswerks sind, Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie beim In-Kraft-Treten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu stellen.

(2) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 5 Absatz 4 Buchstabe d gilt entsprechend.

(3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.