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§ 5 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG – Pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(2) Mitglied des Versorgungswerks ist auch, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(3) Mitglied des Versorgungswerks wird ferner, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird.

(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

  1. a)
    bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
  2. b)
    bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
  3. c)
    im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht,
  4. d)
    bei Aufnahme der Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter.