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§ 5 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG – Gründungsausschuss

(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuss wahrgenommen; in diesen Ausschuss beruft das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen.

(2) Der Gründungsausschuss nach Absatz 1 erlässt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.