Gesetze

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§ 4 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG – Aufsicht

Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht aus.