Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 RAVG – Beitrag

(1) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge sowie die Möglichkeit vorsehen, dass ausgeschiedene Mitglieder noch Leistungen zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Altersrente erbringen können.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt werden kann, wenn es

  1. 1.

    erstmals als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Zulassung,

  2. 2.

    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Zahlungsverpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachweist, die dem Pflichtbeitrag nach Absatz 1 entsprechen.

Bei einer Beitragsermäßigung darf der Pflichtbeitrag nicht weniger als drei Zehntel des Höchstbeitrags betragen.

(3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Bescheid fest. Der Beitragserhebung unterliegt das Gesamteinkommen des Mitglieds im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es auf einer Tätigkeit beruht, die anwaltlich erbracht werden kann.

(4) Die Satzung kann Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Leistungsminderungen vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Säumniszuschläge und Verzugszinsen werden durch Bescheid festgesetzt.