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§ 5 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG – Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Versorgungswerks. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsausschusses im Amt.

(3) Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung vor und führt sie aus.

(4) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken oder je ein vom Vorstand an Stelle des Präsidenten beauftragtes Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer können an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.