§ 21 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 21 RAVG – Staatsaufsicht
Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden; die Aufsichtsbehörde kann die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.