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§ 2 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung angehörenden Mitglieder. Ausgenommen ist, wer

  1. 1.

    bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei der Aufnahme in eine der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltskammern berufsunfähig ist für die Dauer der Berufsunfähigkeit,

  2. 2.

    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

    1. a)

      das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

    2. b)

      berufsunfähig ist oder

  3. 3.

    bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit.

Ausgenommen ist, wer

  1. 1.

    bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit,

  2. 2.

    nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 wird,

  3. 3.

    erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 geworden ist und am 1. August 2018 die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat,

  4. 4.

    bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Antrag sind von der Mitgliedschaft zu befreien Rechtsanwälte, die

  1. 1.

    bei Beginn ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die nach der Satzung vorgesehenen Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zur Erreichung einer unverfallbaren Anwartschaft erreichen können,

  2. 2.

    auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsanrechte haben.

Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass Rechtsanwälte, die Mitglied eines gleichwertigen Versorgungswerks sind, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft folgenden Monats, bei den bis zum 31. Januar 1985 zugelassenen Rechtsanwälten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Für Rechtsanwälte, die in der Zeit vom 2. Februar 1985 bis 31. Juli 2018 das 45. Lebensjahr vollendet haben und erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Absatz 1 Satz 1 geworden sind, beginnt die Mitgliedschaft am 1. August 2018. Satz 2 gilt nicht für Rechtsanwälte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3.

(5) Ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 scheidet aus dem Versorgungswerk mit Ablauf des Monats aus, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft entfallen sind. Es kann bis zum Ablauf des sechsten seinem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk folgenden Monats die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft beantragen. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.