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§ 16 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 RAVG – Leistungsausschluss

(1) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft berufsunfähig gewesen ist.

(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod oder die Berufsunfähigkeit des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.