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§ 11 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 RAVG – Kapitalabfindung

(1) Erreicht die monatliche Rente einen durch Satzung zu bestimmenden Mindestbetrag nicht, so erhält der Berechtigte auf Antrag an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung.

(2) Erlischt die Rente des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners, so erhält dieser auf Antrag eine Kapitalabfindung.

(3) Die Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung wird durch Satzung festgelegt.