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§ 7 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 RAVG – Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
  4. 4.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Eingehen einer Ehe oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,
  5. 5.
    Kapitalabfindung statt Altersrente für Mitglieder, die eine in der Satzung bestimmte Mindestbeitragszeit nicht erreichen.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von der Erfüllung einer in der Satzung festgelegten Wartezeit abhängig ist.