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§ 12 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 RAVG – Zustellung von Bescheiden

Für die Zustellung der Bescheide des Verwaltungsrats und des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gilt das Gesetz betreffend die Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) vom 27. März 1958 (Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bescheide müssen, soweit sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.