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§ 10 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 RAVG – Verjährung

(1) Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks und auf Rückerstattung von Beiträgen verjähren in vier Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung fällig war. Die Verjährung wird durch schriftliche oder elektronische Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk gehemmt.

(2) Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Ende der Zustellung des Beitragsfestsetzungsbescheids des Verwaltungsrats. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids oder anderweitiger Erledigung des Verwaltungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Ist ein Beitragsfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden, gilt § 197 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Die Verjährung der Ansprüche des Versorgungswerks auf Zahlung einkommensbezogener Beiträge ist gehemmt, solange das Mitglied seine Verpflichtung zum Nachweis seines Einkommens nicht erfüllt.