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§ 1 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 RAVG – Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe

(1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes unterhält mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist eine unselbstständige Abteilung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken.

(3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung zu gewähren.

(4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.