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§ 5 PUDLV
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Bundesrecht
Titel: Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PUDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 PUDLV – Bürgereingabe

Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.