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§ 9 PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PublG
Gliederungs-Nr.: 4120-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 PublG – Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluss und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, sofern sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie der §§ 327a und 328 des Handelsgesetzbuchs offen zu legen. § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses nicht offen zu legen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen.

(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlusts in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen werden.