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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PublG
Gliederungs-Nr.: 4120-7
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
(Publizitätsgesetz - PublG)

Vom 15. August 1969 (BGBl. I S.1189, 1970 I S. 1113)

Zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Rechnungslegung von Unternehmen 
  
Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen1
Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung2
Geltungsbereich3
Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht4
Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht5
Prüfung durch die Abschlußprüfer6
Prüfung durch den Aufsichtsrat7
Feststellung des Jahresabschlusses8
Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle9
Nichtigkeit des Jahresabschlusses10
  
Zweiter Abschnitt 
Rechnungslegung von Konzernen 
  
Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen11
Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung12
Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht13
Prüfung des Konzernabschlusses14
Offenlegung des Konzernabschlusses15
(weggefallen)16
  
Dritter Abschnitt 
Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften 
  
Unrichtige Darstellung17
Verletzung der Berichtspflicht18
Verletzung der Geheimhaltungspflicht19
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen19a
Bußgeldvorschriften20
Festsetzung von Ordnungsgeld21
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle21a
Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften22
In-Kraft-Treten23