§ 5 PUAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Bundesrecht
§ 5 PUAG – Mitglieder
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.