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§ 2 PSG
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PSG
Gliederungs-Nr.: 900-16
Normtyp: Gesetz

§ 2 PSG – Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte

(1) Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen:

  1. 1.

    die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes, deren Einzelgewicht 1.000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der förmlichen Zustellung sowie der Sendungsformen "Einschreibsendung", "Wertsendung" und "Nachnahmesendung",

  2. 2.

    die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen "Wertsendung" und "Nachnahmesendung".

Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.

(2) Postbevorrechtigte sind:

  1. 1.

    Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  3. 3.

    Gerichte des Bundes und der Länder,

  4. 4.

    Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,

  5. 5.

    Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

  6. 6.

    Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach Absatz 1 angewiesen sind.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.