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§ 10 PSG
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PSG
Gliederungs-Nr.: 900-16
Normtyp: Gesetz

§ 10 PSG – Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.