Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Kapitel 9 – Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen → Abschnitt 3 – Mitteilungen
§ 60 PStV – Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
- 1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,
- 2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3.
der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,
- 4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,
- 5.
der Meldebehörde,
- 6.
dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,
- 7.
dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 8.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 9.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
- 1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
- 2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3.
dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,
- 4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1.
Anlass der Beurkundung,
- 2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,
- 6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
- 7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 8.
Todestag oder Todeszeitraum,
- 9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
- 10.
Familienstand des Verstorbenen,
- 11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
- 15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
- 19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 20.
Anschrift des Verstorbenen.
Zu § 60: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2255), 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).