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§ 42 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 PStV – Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag

(1) 1In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. 2Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.

(2) 1Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer "1." zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als "Mutter" eingetragen. 2Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer "2." zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als "Vater" eingetragen. 3Satz 1 gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. 4Satz 2 gilt für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt.

(3) 1Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als "Mutter" und männliche Annehmende als "Vater" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. 2Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als "Elternteil" zu bezeichnen.

(4) 1Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern "1." und "2." zugeordnet und männliche Personen als "Ehemann", weibliche Personen als "Ehefrau" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als "Ehepartner" zu bezeichnen.

(5) 1Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern "1." und "2." zugeordnet und männliche Personen als "Lebenspartner", weibliche Personen als "Lebenspartnerin" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als "Lebenspartner" zu bezeichnen.

(6) 1Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als "Ehemann" und der letzte weibliche Ehegatte als "Ehefrau" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als "Lebenspartner" und der letzte weibliche Lebenspartner als "Lebenspartnerin" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 3Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als "Ehepartner" oder "Lebenspartner" zu bezeichnen.

Zu § 42: Eingefügt durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl I S. 1768).