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§ 40 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 PStV – Besonderheiten bei der Beurkundung

(1) 1Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. 2Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.

(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.

(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

Zu § 40: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122).