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§ 38 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 PStV – Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

1Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

  1. 1.

    die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,

  2. 2.

    die Geburtsurkunde,

  3. 3.

    ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,

  4. 4.

    eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

des Verstorbenen vorgelegt wird. 2Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. 3Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Zu § 38: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).