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§ 16 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Personenstandsregister → Abschnitt 2 – Führung der Personenstandsregister

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 PStV – Haupteintrag

(1) 1Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. 2Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) 1Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. 2Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. 3Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer "0" angefügt.

(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.

(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Zu § 16: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522) und V vom 24. 10. 2018 (BGBl I S. 1768).