Personenstandsgesetz (PStG)
Kapitel 11 – Verordnungsermächtigungen
§ 74 PStG – Rechtsverordnungen der Landesregierungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
- 2.
die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
- 3.
ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
- 4.
die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
- 5.
- 6.
das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
- 7.
zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Zu § 74: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).