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§ 68 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister → Abschnitt 2 – Benutzung der Personenstandsregister

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 68 PStG – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten

(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

(2) 1Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. 2Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. 3Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. 4Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. 5Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

  1. 1.

    die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

  2. 2.

    die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

  3. 3.

    zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

  4. 4.

    ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

6Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.

Zu § 68: Geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).