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§ 60 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister → Abschnitt 1 – Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 60 PStG – Sterbeurkunde

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

  1. 1.

    die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,

  2. 2.

    der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

  3. 3.

    die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

  4. 4.

    Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Zu § 60: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).