Personenstandsgesetz (PStG)
Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister → Abschnitt 1 – Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§ 57 PStG – Eheurkunde
(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- 3.
Ort und Tag der Eheschließung.
2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1.
die Auflösung der Ehe,
- 2.
das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
Zu § 57: Neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).