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§ 48 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren → Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Zu § 48: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122).