§ 48 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht
Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren → Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren
§ 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Zu § 48: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122).