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§ 47 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren → Abschnitt 1 – Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 47 PStG – Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

  1. 1.

    die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,

  2. 2.

    fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

  3. 3.

    im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

  4. 4.

    in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,

  5. 5.

    in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.

3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch

  1. 1.

    Personenstandsurkunden,

  2. 2.

    Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

  1. 1.

    im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

  2. 2.

    im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,

  3. 3.

    in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

Zu § 47: Geändert durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418), 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639), 28. 3. 2021 (BGBl I S. 591) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).