Gesetze

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§ 32 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall → Abschnitt 2 – Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 32 PStG – Fortführung

1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.